Nach § 67 SGB XII können „Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind…“, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind“. Der Vorteil dieser Hilfen in besonderen Lebenslagen liegt darin, dass sie unmittelbar nach Antragsstellung schnell und flexibel einsetzen können.